Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.102 (ST.2021.45; StA.2021.1393) Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Steinhausen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 7. Oktober 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: "Sachverhalt: 1. Einfache Körperverletzung mit einer Waffe, bzw. einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Begangen: Ort: Q. Zeit: Montag, 12. April 2021, 14.30 Uhr Vorgehen: Zur obgenannten Zeit kam es an der beschriebenen Örtlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger zur handfesten Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte ein Messer offen in der rechten Hand mitführte. Dazu kam es nach unmittelbar vorangegangenen gegenseitigen averbalen Provokationen, als sich beide mit ihren Fahrzeugen kreuzten. Nachdem beide ihre Fahrzeuge gestoppt hatten, stiegen beide aus den Fahrzeugen aus, wobei der Beschuldigte bereits in diesem Moment das besagte Messer offen in der rechten Hand mitführte und drohend gegen den Zivil- und Strafkläger richtete. Kurz darauf entbrannte zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger eine gegenseitige Schubserei/Rangelei, wobei der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger u.a. mit dem Messer verletzte. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger während der Dauer der tätlichen Auseinandersetzungen folgende Verletzungen zugefügt:  Eine schwalbenschwanzförmige Stichverletzung an der linken Oberarmseite  Oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Handrücken und an der rechten Handgelenkdaumenseite  Feinstreifige Hautrötungen am rechten Unterarm und am Halsansatz rechts  Kratzartige Hautabschürfungen am linken Handrücken  Gering geschwollene Unterlippe linksseitige mit einer feinstreifigen Oberhautläsion -3- Der Beschuldigte hat vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich gehandelt. Denn wer bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer offen in der Hand mitführt, der muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass er sein Gegenüber damit verletzen kann. Der Beschuldigte hat zudem den Zivil- und Strafkläger mit seiner drohenden Messerhaltung zu Beginn der Auseinandersetzung in Schrecken und Angst versetzt. Zivil- und Strafkläger: D., in R. v.d. lic.iur. Huser Daniel, […] Strafantrag wurde am 6. Mai 2021 gestellt." Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 25. Oktober 2021 Einsprache. 1.3. Am 22. November 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksgericht Muri zur Durchführung des Hauptverfahrens und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 2. 2.1. Am 15. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Muri statt mit Befragung des Zivil- und Strafklägers sowie des Beschuldigten. Unter gleichem Datum sprach der Gerichtspräsident den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB frei und verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Fr. 154.65 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, je zuzüglich Zins seit dem 12. April 2021. 2.2. Gegen dieses vorab im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 20. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. Mai 2022 zugestellt. -4- 2.3. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte einen zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner beantragte er eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 4'343.40 sowie eine Genugtuung von Fr. 400.00. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Gleichzeitig begehrte er die Befragung von B. und der Gutachterin C.. 2.4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Zivil- und Strafkläger am Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete im Einvernehmen mit den Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.5. Am 14. Juli 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 18. August 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand und entsprechend auch gegen den Zivil- und Kostenpunkt. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ging in Würdigung der Personal- und Sachbeweise davon aus, dass der Beschuldigte D. im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eventualvorsätzlich mit einem Messer verletzt und ihm die weiteren in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen zugefügt hat. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht hat. Eine Notwehrlage verneinte die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3 bis 2.5). -5- 2.2. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufung im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass D. im Strafverfahren und bei der rechtsmedizinischen Untersuchung widersprüchliche Aussagen zum Vorfall gemacht habe, während der Beschuldigte in allen drei Einvernahmen übereinstimmende, detailreiche Angaben gemacht habe, die sich auch mit den aktenkundigen Fotos in Übereinstimmung bringen liessen. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Aussagen der Beteiligten im Detail auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Stattdessen habe sie das Messer als Sachbeweis in den Fokus ihrer Beurteilung gerückt. Nachdem der Vorfall durch einen nahen Verwandten von D. gemeldet worden sei, sei nicht auszuschliessen, dass sich D. mit diesem abgesprochen habe, um den Beschuldigten von Beginn weg zu belasten. Tatsache sei, dass der Beschuldigte weder ein Messer auf sich getragen habe, noch habe ein solches in seinem Fahrzeug, bei seinem Spind oder Arbeitsplatz gefunden werden können. Zudem habe D. durchaus einen Grund gehabt, den Beschuldigten unnötig zu belasten, habe der Beschuldigte diesen doch zuvor bei den Vorgesetzten wegen Provokationen angezeigt. Es sei auch nicht erwiesen, dass D. die neben dem Auto vorgefundene Jacke bei der Auseinandersetzung effektiv getragen habe. Das Gutachten sei insofern in Zweifel zu ziehen, als sich dieses auf die Aussagen von D. stütze, wonach der Beschuldigte ein Schweizer Taschenmesser verwendet habe. Da die Wunde bei der Begutachtung bereits vernäht gewesen sei, sei es zu gewagt, wenn die Verletzungen ohne weiteres der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. zugeordnet würden. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste). Für die Würdigung von Aussagen besteht ein anerkanntes wissen- schaftlich-methodisches Konzept, die sogenannte Aussageanalyse. Mit ihr wird geprüft, ob die jeweilige Aussageperson ihre spezifische Aussage unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungs- fähigkeit und der Motivlage in gleicher Qualität auch ohne realen -6- Erlebnishintergrund hätte machen können. Wenn dies ausgeschlossen werden kann, ist anzunehmen, dass die Aussage wahr ist (zur Aussageanalyse z.B. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Diese Aussageanalyse, bei der die Aussagen aufgrund verschiedener inhaltlicher Kriterien (sog. Realkennzeichen) auf der Zeitachse untersucht werden, ist jedoch nicht in allen Fällen geeignet, den Prozess der Wahrheitsfindung zu unterstützen. Ein Grund liegt zunächst darin, dass Aussagen häufig nicht das reine Produkt einer Erfindung oder das reine Produkt eines realen Erlebnisses sind, sondern in einer Schilderung sowohl wahre als auch erfundene Elemente auftauchen können. Kann sich eine Person bei ihrer Aussage an einem realen Rahmengeschehen orientieren, fällt es ihr vergleichsweise leicht, erfundene Elemente in die Schilderung einzubauen, ohne dass sich eine derartige Anreicherung ihrer Aussage zwingend in der Aussagequalität niederschlagen muss. Ferner verspricht die Aussage- analyse nur bei komplexeren Sachverhalten einen Erkenntnisgewinn. Bei der Schilderung von einfachen Lebensvorgängen oder blossen Bestreitungen von Sachverhalten unterscheiden sich Aussagen mit und ohne Erlebnisbezug in ihrer inhaltlichen Qualität nicht signifikant voneinander, weil die Darstellung so oder anders keine besondere intellektuelle Leistung erfordert. Sodann fehlt es im Strafverfahren teilweise an genügendem, sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckendem "Aussagematerial", um eine Aussageanalyse im Sinne der wissenschaftlich anerkannten Methodik durchführen zu können. Sie stösst ausserdem an ihre Grenzen, wenn sich aufgrund fremd- oder autosuggestiver Prozesse falsche Erinnerungen bei der Aussageperson etabliert haben. In solchen Fällen können die Schilderungen nämlich eine gleich hohe Qualität erreichen wie erlebnisbasierte Darstellungen (vgl. etwa KARIN SCHILLING/VALERIE HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit, Täuschung und Lüge, Bern 2016, S. 33). Verspricht die Aussageanalyse (im Sinne des anerkannten wissenschaftlich- methodischen Konzepts) keinen Erkenntnisgewinn, hat das Gericht Personalbeweise in anderer Weise zu würdigen, was nicht ausschliesst, neben der Motivlage auch inhaltliche Auffälligkeiten der Aussagen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die Angaben der Aussageperson anhand von Sachbeweisen validieren lassen oder nicht. 2.4. 2.4.1. D. gab im Rahmen der ersten Befragung vom 13. April 2021 (act. 82 ff.) zu Protokoll, er sei am 12. April 2021 nach der Arbeit auf der Heimfahrt mit dem Auto gewesen, als ihm der Beschuldigte beim Bahnhof mit dem Auto begegnet sei. Als er (D.) mit dem Auto auf der engen Strasse gewartet habe, damit der Beschuldigte habe passieren können, habe dieser das Fenster heruntergelassen und ihm etwas angeworfen, was an die Vorder- oder Hintertüre seines Autos geprallt sei. Um nachzufragen, weshalb der Beschuldigte dies getan habe, habe er (D.) sein Auto gewendet und sei -7- dem Beschuldigten nachgefahren, ohne jedoch besondere Zeichen in der Form von Lichthupe oder dergleichen zu geben. Nachdem beide Fahrzeuge angehalten hätten, seien mutmasslich zuerst der Beschuldigte und dann er ausgestiegen. Er habe den Beschuldigten gefragt, weshalb er ihm etwas angeworfen habe, worauf dieser gleich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug auf ihn zugekommen sei und ein Messer, das wie ein aufklappbares Militärmesser ausgesehen habe, gezogen, aufgeklappt und ihm gezeigt habe. Dabei habe der Beschuldigte auf serbokroatisch gesagt, "ich habe ein Messer in meiner Hand". Er (D.) habe dann mit dem Fuss an die Stossstange des Fahrzeugs des Beschuldigten getreten. Daraufhin habe zuerst der Beschuldigte ihn mit der Hand und dem Fuss geschlagen, worauf er den Beschuldigten mit der offenen Hand im Hals-/Schulterbereich ebenfalls geschlagen habe. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte ihn – mit dem Messer in der Hand – zu Boden gerissen, wobei sein T-Shirt zerrissen worden sei. Als er (D.) wieder aufgestanden sei, habe er die Stichverletzung am Arm gesehen und festgestellt, dass Blut den Arm hinunterlaufe. Den Stich selber habe er weder gesehen, noch könne er sich daran erinnern. Danach habe er den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, das zerrissene T-Shirt ausgezogen, um die Wunde einzubinden, und dann Hilfe geholt. Zur Vorgeschichte der Auseinandersetzung gab D. an, er habe seit rund zwei Monaten einen Konflikt mit dem Beschuldigten gehabt. Auslöser sei gewesen, dass er ihm am Arbeitsplatz etwas habe beibringen müssen, was dieser aber nicht habe annehmen können. Sie hätten täglich Probleme miteinander gehabt. Jedesmal, wenn sie in der Folge zusammengearbeitet hätten, habe der Beschuldigte mit einer Geste gezeigt, dass er ihn aufschlitzen werde. Einmal habe ihm der Beschuldigte auch eine Kopfnuss verpasst. Der Beschuldigte hab ihm auch mit dem Hammer oder Rohren in der Hand gedroht und gesagt, dass er ihn draussen fertigmachen würde. Der Beschuldigte habe ihn auch am Wegfahren gehindert, diverse Gesten gemacht und ihn auch schon nach Hause verfolgt. Er habe diese Vorfälle den Vorgesetzten gemeldet; es sei aber bis zum Vorfall vom 12. April 2021 nichts unternommen worden. Auf die Frage, was es mit den Zeichen am Arbeitstisch auf sich habe, gab D. an, der Beschuldigte habe ihm auch schon geschrieben, dass er seine Familie umbringen würde. Sie hätten sich gegenseitig Zeichnungen hinterlassen. Der Beschuldigte habe Penisse gezeichnet, er die serbische Fahne und Gotteskreuze; sie hätten sich so gegenseitig provoziert. Nachdem der Beschuldigte ihm eine Nachricht hinterlassen habe, dass er seine Frau vögeln werde, habe dieser ihm zurückgeschrieben, dass er seine Mutter vögeln werde (act. 91 f.). An dieser Sachdarstellung hielt D. auch im Laufe der nachfolgenden Befragungen grundsätzlich fest. -8- 2.4.2. Es steht fest, dass D. und der Beschuldigte schon geraume Zeit vor dem Vorfall vom 12. April 2021 miteinander im Streit lagen. Welcher Kontrahent dabei primär Opfer und welcher primär Täter war, liess sich im Strafverfahren nicht zweifelsfrei klären. D. erhebt zwar insofern ernstzunehmende Vorwürfe gegen den Beschuldigten, diese lassen sich jedoch anhand der Akten nicht objektivieren, während D. selber zugestehen musste, dass er den Beschuldigten mehrfach durch Zeichnungen bzw. Botschaften am Arbeitsplatz provoziert hat. Dabei schreckte er auch nicht vor einer konkludenten Todesdrohung zurück (vgl. act. 295). Aufgrund des vorstehenden Konflikts mit gegenseitigen Provokationen, an denen D. massgeblich beteiligt war, würde dieser durchaus über ein Motiv verfügen, den Beschuldigten falsch bzw. übermässig zu belasten. Die Aussagen von D. sind logisch stimmig und weitgehend frei von Widersprüchen. Die Angaben haben sich im Laufe des Verfahrens nicht besonders auffällig entwickelt. Nur in einem Punkt weicht die Sachdarstellung von D. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung von seinen früheren Depositionen ab, erklärte er doch vor Vorinstanz neu, er habe erst dann mit dem Fuss gegen das Auto des Beschuldigten getreten, nachdem ihm dieser das Messer gezeigt habe (act. 291). Diese Sachdarstellung überzeugt nicht restlos, weil D. gleichzeitig behauptete, er habe Angst gehabt und sei nervös sowie aufgeregt gewesen, als der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe (act. 292). Wer Angst davor hat, ein Kontrahent könnte ein Messer einsetzen, wird sich eher nicht zu provozierenden Handlungen hinreissen lassen, die einen Messereinsatz begünstigen könnten. Dieser Widerspruch im Kernsachverhalt ist zwar auffällig, kann jedoch grundsätzlich auch den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses bzw. den zeitlichen Verhältnissen geschuldet sein. Mithin schliesst diese Unstimmigkeit nicht aus, dass die übrigen Sachverhaltselemente wahr sind. Für die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von D. zum Kernsachverhalt spricht zudem tendenziell, dass dieser zumindest teilweise auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So hat er insbesondere nie behauptet, der Beschuldigte habe das Messer gezielt als Stichwaffe eingesetzt. Er liess sich insofern auch nicht zu Mutmassungen verleiten. Vielmehr sagte er für den Beschuldigten tendenziell entlastend aus, er habe im Rahmen der Rangelei überhaupt keinen Schmerz gespürt (act. 292). Erst als er das Blut gesehen habe, sei ihm die Verletzung bewusst geworden (act. 292). Damit lässt er die Möglichkeit offen, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer, das dieser in der Hand gehalten haben soll, im Rahmen der Rangelei unabsichtlich verletzt haben könnte. Ein (schwaches) Wahrheitsindiz bildet auch die Tatsache, dass D. bei gewissen Aussagen zu erkennen gibt, wenn diese mit Unsicherheiten behaftet sind (z.B. auf die Frage, wer stieg zuerst -9- aus dem Auto aus? "Ich denke er, weil er auch als erster angehalten hat". [act. 90]). Insgesamt weisen die belastenden Aussagen von D. keine besondere Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, sie müssten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Insbesondere ist eine Anreicherung auf der Basis eines realen Kerngeschehens denkbar, zumal es sich um eine einfache Sachdarstellung handelt, bei deren Reproduktion selbst dann nicht zwingend mit Qualitätseinbussen zu rechnen wäre, wenn die Schilderungen keinen vollständigen Erlebnisbezug hätten. 2.4.3. Anzufügen bleibt, was folgt: Aussagen im Rahmen eines medizinischen Explorationsgesprächs dürfen der begutachteten Person nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt entgegengehalten werden. Das liegt nicht nur am unterschiedlichen Zweck solcher Erhebungen, sondern auch daran, dass beim Explorationsgespräch die gesetzlichen Anforderungen an eine justizförmige Einvernahme regelmässig nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 23 E. 3.7). Allfälligen Widersprüchen zwischen den im Gutachten erwähnten Angaben von D. und seinen formell korrekt erhobenen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben damit ohne Relevanz. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung vom 12. April 2021 (act. 121 ff.) im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am 12. April 2021 mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als D. mit seinem Fahrzeug auf ihn zugefahren sei. Dabei habe dieser die Hupe, Lichthupe sowie den Warnblinker betätigt und sei in zu schnellem Tempo direkt auf ihn zugefahren. Er (der Beschuldigte) sei deshalb nach rechts ausgewichen und habe D. den Vogel gezeigt. D. habe dann schnell abgebremst, sein Auto wie im Film gedreht und weiterhin die Hupe und den Warnblinker betätigt. In der Folge hätten sie dann beide angehalten. D. habe mit seinem rechten Fuss in die hintere Stossstange des Autos (des Beschuldigten) getreten. Als er (der Beschuldigte) selber aus dem Fahrzeug habe aussteigen wollen, habe D. ihn mit der Faust auf den Kopf im Bereich des linken Ohres geschlagen, so dass auch die Brille weggeflogen sei. In der Folge habe er (der Beschuldigte) D. mit der Fahrertüre weggeschubst, ihn dann mit beiden Händen genommen und auf dessen Auto gestossen, so dass dieser mit dem Rücken auf sein eigenes Auto geflogen sei. D. sei dann wieder aufgestanden und habe sein eigenes T-Shirt zerrissen und dieses auf den Boden geworfen. Danach habe dieser mit seiner rechten Hand den linken Oberarm festgehalten. Ihm (dem Beschuldigten) sei dann "schwarz vor Augen" geworden und er sei verängstigt gewesen. Er habe ferner gesehen, dass D. weggerannt sei. Er selber habe dann seinen - 10 - Schichtleiter angerufen und ihm den Vorfall geschildert. In dieser Situation habe er Angst um sein Leben gehabt. Die Verletzungen von D. könne er sich nicht erklären; er selber habe mit Sicherheit keine Waffe bzw. kein Messer eingesetzt. Zur Vorgeschichte der tätlichen Auseinandersetzung gab der Beschuldigte an, D. habe vor rund einem Monat auf dem Tisch, den sie gemeinsam am Arbeitsplatz nutzen würden, serbische Zeichen gemacht. D. habe ihn mit solchen Zeichen immer wieder provoziert. Vor einer Woche habe D. in der Schublade ein Zeichen gemalt, das bedeute, ich werde dich umbringen. Er (der Beschuldigte) habe deswegen die direkte Vorgesetzte sowie den ihr übergeordneten Chef informiert (act. 123). Vor rund einem Monat habe D. ihn bei den Vorgesetzten gemeldet und habe (zu Unrecht) behauptet, er (der Beschuldigte) habe ihn geschlagen (act. 127). Im Rahmen der nachfolgenden Befragungen (act. 132 ff.; 297 ff.) hielt der Beschuldigte an dieser Sachdarstellung im Wesentlichen fest. 2.5.2. Der Beschuldigte, der sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sieht, hat ein naheliegendes Interesse daran, sein eigenes Handeln in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das allein spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese erscheinen grundsätzlich ebenfalls logisch stimmig und kohärent. Die Aussagen haben sich auf der Zeitachse insgesamt nicht besonders auffällig entwickelt. Erwähnenswert sind immerhin drei Dinge: Erstens hat der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Schilderung noch nicht geltend gemacht, D. habe ihm bei der Begegnung auf der Strasse den Mittelfinger gezeigt. Dieses Sachverhaltselement trug er erstmals im Rahmen der zweiten Befragung vor (act. 132; vgl. vor Vorinstanz auch act. 298). Hätte D. den Beschuldigten nicht nur mit seiner Fahrweise und dem Betätigen von Lichthupe, Hupe und Warnlichtern und dergleichen, sondern auch mit einer derartigen Geste provoziert, wäre eher damit zu rechnen gewesen, dass der Beschuldigte dies schon in der zeitnahen Befragung erwähnt hätte. Zweitens erklärte der Beschuldigte erst bei der zweiten Einvernahme und auf gezielte Nachfrage hin, D. habe ihn auch verbal mit dem Tod bedroht und ihn beleidigt, als er die Fahrertüre geöffnet habe (act. 135). Drittens erwähnte der Beschuldigte erst vor Vorinstanz, D. habe nicht nur mit dem Fuss gegen das Heck getreten, sondern auch mit der Faust auf das Autodach geschlagen (wodurch sogar eine Beule entstanden sein soll; act. 298). Diesen Unstimmigkeiten kommt jedoch keine allzu hohe Bedeutung zu; es ist denkbar, dass der Beschuldigte diese Elemente zeitweise nicht erwähnte, weil er ihnen keine allzu grosse Bedeutung zumass oder er schlicht und einfach vergass, sie zu erwähnen. - 11 - Inhaltlich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt keine besondere Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, diese müssten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Auch bei der Würdigung seiner Aussagen ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass er die Schilderung eines realen Vorgangs mit erfundenen Elementen angereichert haben könnte, ohne dass sich dies signifikant in der Aussagequalität niederschlug. 2.6. Als weiterer Personalbeweis liegt die Aussage von E., dem Vorgesetzten des Beschuldigten, vor. Dieser gab zu Protokoll, er habe D. zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 12. April 2021 mündlich verwarnt, weil er den Beschuldigten mit einer Zeichnung provoziert gehabt habe. Der Beschuldigte sei dagegen die ganze Zeit ruhig gewesen (act. 107). Daraus lässt sich ableiten, dass D. den Konflikt mit dem Beschuldigten aktiv befeuert hat. 2.7. Es bleibt auf die einzelnen Sachbeweise einzugehen. 2.7.1. Aufgrund des Untersuchungsprotokolls und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 30. April 2021 steht zunächst fest, dass D. am 12. April 2021 über zahlreiche Verletzungen verfügt hat, nämlich über eine Stichverletzung am linken Oberarm, eine Weichteilschwellung an der linken Unterlippe mit oberflächiger Hautläsion, eine oberflächliche Schnittverletzung am rechten Handrücken sowie an der rechten Handgelenkdaumenseite, eine Hautabschürfung am linken Handrücken und über Hautrötungen am rechten Unterarm und am Halsansatz rechts (act. 145 ff.). Die Stichverletzung am linken Oberarm und die beiden Schnittverletzungen am rechten Handrücken und an der rechten Handgelenkdaumenseite werden im Gutachten als Folgen scharfer Gewalt interpretiert; die Hautabschürfungen und die einzelnen Hautrötungen am Hals und an den Armen als Folgen stumpfer Gewalt, die sich zeitlich dem Vorfall vom 12. April 2021 zuordnen lassen. Gemäss Gutachten korrespondiere die Morphologie der Stichverletzung mit der Einwirkung eines handelsüblichen Schweizer Taschenmessers; die schwalbenschwanzartige Form (vgl. act. 150) belege eine Drehung des Messers im Arm während der Stichausführung. Zusammen mit dem quer zur Armlängsachse verlaufenden Textildefekt an der Kleidung könne rekonstruiert werden, dass das Klingenwerkzeug primär quer zur Armlängsachse eingestochen und dann unter Hautniveau handwärts gedreht sowie herausgezogen worden sei. Die Schnittverletzungen an der rechten Hand liessen sich aufgrund ihrer Lokalisation als passive Abwehrverletzungen (durch schützendes Vorhalten des Armes vor den - 12 - Körper) erklären, die Verletzungen im Gesicht durch einen Schlag mit der Hand. Die Hautrötungen am Unterarm und am Halsansatz sowie die Hautabschürfung am linken Handrücken liessen sich zwangslos auf ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen einer Rangelei zurückführen (act. 154). Die Wundmorphologie, die Verletzungsschwere und die Verletzungslokalisationen erfüllten zudem nicht die typischen Kriterien einer Selbstverletzung (act. 154 f.). Diese Ausführungen im Gutachten des IRM erscheinen schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. 2.7.2. Bildaufnahmen, die von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei nach dem Vorfall erstellt wurden, zeigen sodann eine Blutspur am Fahrzeug von D., auf dem Weg zur Werkstatt und in dieser (act. 196 ff.) sowie an der Kleidung von D. (act. 209). Im Innern des Fahrzeugs von D. fanden sich nur wenige Blutspuren (act. 197 f.). Dokumentiert wurde weiter ein scharfkantiger Textildefekt am Ärmel der linken Jacke von D. (act. 209). Ferner ist belegt, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eine kleine oberflächliche Hautabschürfung am Nasenflügel aufwies (act. 208). Die Kleidung des Beschuldigten wies keine Blutspuren auf (act. 201). Am 5. Mai 2021 konnte zwar beim Spind des Beschuldigten ein Messer aufgefunden werden, dies wies jedoch weder Blutspuren auf noch liess es sich auf andere Weise der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zuordnen (act. 192, 211). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldigte ausserdem Fotos ein, welche die Endlage der beiden Fahrzeuge aufzeigen und Zeichnungen und Schriftzeichen dokumentieren, mit denen D. ihn am Arbeitsplatz provoziert haben soll (act. 240 ff.). 3. Aufgrund der Personal- und Sachbeweise kann als gesichert geltend, dass D. den Beschuldigten im Vorfeld der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 am Arbeitsplatz mehrfach provoziert hat. Ob und inwieweit der Beschuldigte diese Provokationen erwidert hat, steht nicht fest. Aufgrund der insofern übereinstimmenden Aussagen der Kontrahenten ist sodann erstellt, dass sich D. und der Beschuldigte am 12. April 2021 mit ihren Fahrzeugen auf der X-Strasse in Q. kreuzten. Wer dabei wen in welcher Form provoziert hat, lässt sich angesichts der divergierenden und sich in ihrer Qualität nicht signifikant unterscheidbaren Aussagen der Beteiligten nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Aufgrund ihrer Aussagen und der dokumentierten Endlage der beiden Fahrzeuge ist nur (aber immerhin) belegt, dass D. sein Fahrzeug nach der Begegnung mit dem Beschuldigten auf der X-Strasse gewendet hat und er dem Beschuldigten nachgefahren ist, bis schliesslich beide Fahrzeuge anhielten. - 13 - Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung lässt sich ebenfalls nur noch teilweise rekonstruieren. Aufgrund der insofern kongruenten Aussagen der Beteiligten kann als erstellt gelten, dass D. gegen das Fahrzeugheck des Beschuldigten getreten hat. Es steht hingegen nicht fest, dass er den ihm Fahrzeug sitzenden Beschuldigten zuerst ins Gesicht geschlagen hat. Die Verletzung des Beschuldigten vermag seine umstrittene Behauptung zum Erstschlag nicht zu untermauern, weil diese Verletzung auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein kann. Hingegen steht zweifelsfrei fest, dass D. im Zuge der Rangelei mit dem Beschuldigten insbesondere eine Stichverletzung erlitten hat, die von einem (mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbaren) Messer stammt. Hätte diese Verletzung vorbestanden (z.B. infolge einer Auseinandersetzung von D. mit einer Drittperson nach Arbeitsschluss) wären grössere Blutspuren im Fahrzeug von D. zu erwarten gewesen. Die wenigen Blutspritzer im bzw. am Fahrzeug von D. lassen sich dagegen zwanglos mit dessen Sachdarstellung vereinbaren, wonach er im verletzten Zustand noch den Motor seines Fahrzeugs abgestellt habe. Nachdem eine Selbstverletzung aufgrund der Wundmorphologie, der Verletzungsschwere und der Verletzungslokalisationen ebenfalls ausscheidet, muss der Beschuldigte D. diese Stichverletzung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zugefügt haben. Hierfür spricht nicht nur die Aussage von D. selber, sondern auch diejenige des Beschuldigten, wonach sich D. im Zuge der Rangelei plötzlich an den linken Oberarm gehalten habe. Andere Erklärungsursachen dieser Stichverletzung sind bloss theoretisch denkbar und liegen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Aufgrund der Aussagen von D., der keine gezielten Stichbewegungen des Beschuldigten beschreibt, ist davon auszugehen, dass diese Stichverletzung entstanden ist, weil der Beschuldigte während der Rangelei mit D. ein offenes Messer in der Hand hielt bzw. er sich mit einem offenen Messer in der Hand in diese Rangelei begeben hat. Im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung sind zudem zweifellos auch die anderen, weniger schwerwiegenden Verletzungen von D. entstanden, zumal sie sich zeitlich diesem Ereignis zuordnen lassen. 4. 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Die Strafe ist hingegen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (vgl. Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). - 14 - Der Beschuldigte hat D. im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eine Stichverletzung, zwei oberflächliche Schnittwunden, Hautrötungen am Unterarm und Halsansatz, Hautabschürfungen am Handrücken sowie eine Schwellung an der Unterlippe mit Oberhautläsion zugefügt. Diese Verletzungen übersteigen das Mass klar, was noch als Folge einer Tätlichkeit anzusehen ist, zumal die Stichwunde genäht werden musste und D. nach eigenen Angaben zwei Monate lang arbeitsunfähig war (act. 295). Sie erreichen aber auch noch nicht das Ausmass einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Insbesondere waren die Verletzungen im konkreten Fall nicht lebensgefährlich. Das vom Beschuldigten verwendete Messer, das von seiner Beschaffenheit mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbar sein muss, kann entgegen der Vorinstanz nicht als Waffe i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB qualifiziert werden, weil es seiner Bestimmung nach nicht zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt ist, sondern einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt. Ein Taschenmesser fällt gewöhnlich auch nicht unter das Waffengesetz. Aufgrund der Art und Weise, wie das Messer eingesetzt wurde, ist jedoch von einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auszugehen, zumal dessen Einsatz gemäss Gutachten des IRM (act. 155) ohne weiteres geeignet war, lebensbedrohliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2; BGE 117 IV 135 E. 1c; BGE 101 IV 285 m.H.). Damit ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er sich mit einem offenen Messer in der Hand in eine tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Auf diese Weise hat er ein hohes Risiko geschaffen, dass er seinen Widersacher im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung, deren Verlauf er nur beschränkt steuern konnte, mittels Stich- oder Schnittwunden ernsthaft verletzen könnte. Ein solches Risiko ist notorisch und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat, D. mit dem Messer zu verletzen. Bezüglich der übrigen Verletzungen von D. ist dem Beschuldigten sogar wissentliches und willentliches bzw. vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. 4.3. Es liegen keine konkreten Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt haben könnte. Nachdem D. weder eine Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand auf sich hatte, bestand von vornherein kein Anlass für den Beschuldigten, ein Messer einzusetzen. Selbst wenn es zuträfe, dass D. den noch im Fahrzeug sitzenden Beschuldigten durch die Fahrertüre hindurch in das Gesicht schlug, was nicht erstellt ist, hätte der - 15 - Beschuldigte darauf mit einer körperlichen Abwehrbewegung, mit dem Schliessen der Türe oder dem Wegfahren Rechnung tragen können. Soweit er jedoch als Folge des von ihm behaupteten Erstschlags aus dem Auto ausgestiegen sein, ein Messer hervorgenommen haben und damit zum Gegenangriff übergangen sein sollte, könnte nicht mehr von einer unmittelbaren Abwehr eines andauernden Angriffs gesprochen werden. Mithin ist eine Notwehrlage durch nichts belegt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe sich gegenüber dem aggressiven D. lediglich abwehrend verhalten, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Gegen eine Notwehrhandlung spricht tendenziell auch der Umstand, dass der Beschuldigte selber (im Gegensatz zu D.) keine ernstzunehmenden Verletzungen davontrug. 4.4. Auf die Abnahme von weiteren, vom Beschuldigten offerierten Beweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Der Onkel von D., B., kann keine sachdienlichen Angaben zum Sachverhalt machen, war doch dieser unbestrittenermassen nicht zugegen als die tätliche Auseinandersetzung stattfand. Es ist nicht ersichtlich, welche relevanten Aussagen dieser Zeuge machen könnte. Von einer Befragung der Sachverständigen Dr. C. ist ebenfalls kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Unbestrittenermassen konnte sich die Expertin bei ihrer Beurteilung auf ein Bild der unvernähten Wunde (act. 150) stützen und anhand dieser Aufnahme die Wundmorphologie beurteilen. Die Gutachterin verfügte zudem über einen ambulanten Notfallbericht vom 12. April 2021, in dem die Messerstichverletzung beschrieben wurde (vgl. act. 153). Die Angabe, wonach die Wundmorphologie, die Verletzungsschwere und die Verletzungslokalisation untypisch seien für eine Selbstverletzung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und bedarf keiner zusätzlichen mündlichen Erläuterung. Hinzu kommt, dass es überhaupt keinen Grund zur Annahme gibt, D. habe ein offenes Messer auf sich getragen, mit dem er sich im Rahmen des Gerangels selbst verletzt haben könnte. 4.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. 5. 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nebst einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung. - 16 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sieht als Sanktionsform wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Nachdem es vorliegend keinen Grund zur Annahme gibt, eine Geldstrafe würde ihren spezialpräventiven Zweck nicht erfüllen, ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal diese Sanktion im Bereich von unter 180 Strafeinheiten als milderes Mittel den Vorzug gegenüber der Freiheitsstrafe verdient. Sodann hat vorliegend ohnehin nur der Beschuldigte die Berufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift und eine Freiheitsstrafe auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt. 5.4. Die vom Beschuldigten verübte Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Das von Art. 123 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche Integrität. Der Beschuldigte hat seinem Gegner neben zahlreichen, oberflächlichen und weniger schwerwiegenden Verletzungen eine Stichverletzung zugefügt. Diese reichte bis zum Oberarmknochen, wobei bezüglich der Tiefe der Verletzung relativierend anzufügen ist, dass ein Messer, nachdem es den Hautwiderstand überwunden hat, keinen relevanten Widerstand mehr erfährt (Gutachten IRM, act. 155). Im konkreten Fall wurden keine grosse Blutleiter tangiert und das Opfer war während der Behandlung auf dem Notfall kreislaufstabil. Es bestand keine Lebensgefahr, was jedoch im Anwendungsbereich von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auch nicht erforderlich ist und gegebenenfalls schulderhöhend berücksichtigt werden müsste. Eine geringfügig andere Stichrichtung oder Eindringtiefe hätte ohne weiteres zu kreislaufrelevanten bzw. tödlichen Blutverlusten führen können. Die objektive Tatschwere rückt daher in die Nähe einer schweren Körperverletzung, auch wenn laut Gutachten anzunehmen ist, dass die Stich- und Schnittverletzungen unter Ausbildung von Narben und die übrigen Läsionen voraussichtlich folgenlos abheilen (Gutachten IRM; act. 155). D. war nach eigenen Angaben rund zwei Monate lang - 17 - arbeitsunfähig und musste Nachbehandlungen in der Form von Physiotherapie über sich ergehen lassen. Psychisch habe er den Vorfall noch nicht zu 100% überstanden (act. 295). In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass ihm lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Es hat D. die Stich- und Schnittverletzungen nicht absichtlich zugefügt, sondern deren Verursachung billigend in Kauf genommen, indem er sich mit einem offenen Messer in der Hand in eine tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Der Eventualvorsatz wiegt verschuldensmässig weniger schwer als der direkte Vorsatz. Ausserdem hat ihn D. im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 über eine längere Zeit hinweg provoziert, was jedoch nichts daran ändert, dass die Freiheit des Beschuldigten, sich in der Tatsituation rechtskonform zu verhalten, nicht massgeblich eingeschränkt war. Insbesondere fehlt es an einem Nachweis, dass der Beschuldigte auch unmittelbar vor der Verwendung des Messers durch D. – abgesehen vom unbestrittenen Tritt an das Fahrzeug des Beschuldigten –(schwerwiegend) provoziert wurde. Dem Beschuldigten hätten zudem mit einer Strafanzeige oder einer abermaligen Meldung bei den Vorgesetzten ohne weiteres legale Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen allfällige Provokationen zu wehren. Je leichter es für den Beschuldigten aber gewesen wäre, sich in der Tatsituation an die Rechtsordnung zu halten, desto schwerer wiegt der Normverstoss. Die Verwendung eines Messers erscheint auch unter Berücksichtigung allfälliger Provokationen des Opfers als massiv unverhältnismässig. Ausserdem ist es dem blossen Zufall zu verdanken, dass die Stichverletzungen zu keiner lebensbedrohlichen Situation geführt haben. Innerhalb der ganzen Bandbreite von Tathandlungen und Vorgehensweisen, die von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfasst sind, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter diesen Umständen wäre die schuldangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung bei über 100 Tagessätzen anzusiedeln. 5.5. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.3.) liegen hinsichtlich der Täterkomponente weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor. Der Beschuldigte ist im Strafregister lediglich mit einem Auslandurteil aus dem Jahr 2015 verzeichnet, mit dem er zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Nachdem diese Vorstrafe nicht schwer wiegt und weit zurückliegt, bleibt sie ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Neutral zu gewichten sind auch das anscheinend klaglose Verhalten in der (ohnehin kurzen) Untersuchungshaft und im Strafverfahren. Beides kann vorausgesetzt werden. Eine massgebliche, - 18 - eine Strafminderung rechtfertigende Einsicht und Reue liegt ebenfalls nicht vor. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 5.6. Weil im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Geldstrafe anzurechnen. 5.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'870.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% mit zutreffender Begründung auf Fr. 100.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben, weshalb es bei dieser Tagessatzhöhe bleibt. 5.8. Da der Beschuldigte lediglich eine geringfügige Vorstrafe aufweist, die zudem weit zurückliegt, fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1StGB). 5.9. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), was einem Viertel der auszufällenden Geldstrafe entspricht, ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 10 Tage. - 19 - 6. Der Beschuldigte ersucht als Folge des von ihm beantragten Freispruchs um Abweisung der Zivilforderung, eventuell um deren Verweis auf den Zivilweg. Für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe dem Zivilkläger zu hohen Schadenersatz oder eine zu hohe Genugtuung zugesprochen. Diesbezüglich kann auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 6). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivilkläger Schadenersatz von Fr. 154.65 und Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, beides nebst 5% Zins seit dem 12. April 2021. 7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisem Freispruch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Praxisgemäss sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann der Beschuldigte bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stand in einem engen und direkten Zusammenhang zur Körperverletzung und sämtliche Untersuchungshandlungen wären auch erforderlich gewesen, wenn sich die Strafuntersuchung von Anfang an auf die Körperverletzung beschränkt hätte. Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht daher Art. 426 StPO und ist nicht zu beanstanden. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 5'000.00. 3.2. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (12. April 2021 bis 13. April 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 48 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger Schadenersatz von Fr. 154.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2021 zu bezahlen. - 21 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2021 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, d.h. insgesamt Fr. 2'111.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 7'635.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. 6.4. (in Rechtskraft erwachsen) Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli