Für den Fall dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'612.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. - 22 -