2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. total Fr. 18'400.00, sowie einer Busse von Fr. 4'500.00 verurteilt.