11.2.2. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Dazu gehören auch die geltend gemachten Kosten für das private Gutachten.