11.2. 11.2.1. Der Beschuldigte wird in den beiden Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen. Betreffend die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde das Verfahren eingestellt, die diesbezüglichen Kosten standen aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Handlungen und waren auch notwendig. Die erstinstanzliche Kostenauflage sämtlicher Kosten an den Beschuldigten ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). Damit hat der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Kosten zu tragen.