10.7.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 erscheint zu hoch und ist auf Fr. 4'500.00 festzusetzen. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 230.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) von 20 Tagen festzusetzen. 11. 11.1. 11.1.1. Die Berufung des Beschuldigten wird mit Ausnahme des leicht tieferen Tagessatzes und der tieferen Verbindungsbusse abgewiesen. Bei Letzteren handelt es sich um unwesentliche Änderungen i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb der Beschuldigte dennoch die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD).