10.7. 10.7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschuldigten soll ein Denkzettel verabreicht werden. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). - 20 -