10.5. 10.5.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das - 19 - Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2).