10.4.3. Betreffend die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Ebenfalls neutral zu berücksichtigen ist die mangelnde Einsicht und Reue des Beschuldigten. Folglich fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht. Insgesamt ergeben sich vorliegend für das Obergericht 120 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es – auch unter Berücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse – indessen bei 80 Tagessätzen Geldstrafe.