Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist entsprechend zu asperieren und in Würdigung der zeitlichen, sachlichen und örtlichen Nähe zur Nötigung um 30 Tagessätze Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu erhöhen