10.4.2. Betreffend die Tatkomponente der schweren Verletzung von Verkehrsregeln gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bei dichtem Verkehr und bei Dunkelheit, sowie bei leichtem Regen und nasser Fahrbahn viel zu nahe aufgefahren ist. So hat er ein erhebliches, konkretes Risiko für eine Auffahrkollision geschaffen. Dabei hat er in erster Linie die beiden Polizisten gefährdet, die vor ihm gefahren sind. Sodann hat er ganz allgemein die Verkehrssicherheit auf der Autobahn gefährdet. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldangemessen.