Umso schwerer wiegt die Entscheidung sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Verglichen mit anderen denkbaren Nötigungen ist indessen zu berücksichtigen, dass die Nötigung vorliegend nur relativ kurz dauerte und im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen nicht allzu schwer wiegt. Zusammenfassend liegt ein immer noch leichtes Verschulden vor. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Nötigungen erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.