10.4.1.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Nötigung ist zu berücksichtigen, dass die Polizisten in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt waren. So sahen sie keine andere Möglichkeit, als die Spur zu wechseln, um eine Auffahrkollision verhindern zu können. Weiter leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Es stand ihm frei, sich ganz normal mit dem Verkehr fortzubewegen. Umso schwerer wiegt die Entscheidung sich nicht an die Rechtsordnung zu halten.