10. 10.1. Der Beschuldigte hat sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen für beide Vergehen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.