9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Lehre besteht zwischen der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der schweren Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG echte Konkurrenz, weil sie unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.6 und FIOLKA, in. Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 193 zu Art. 90 SVG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Die Verkehrsregeln hingegen sollen insbesondere die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen gewährleisten (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Vorliegend ist deshalb von echter Konkurrenz auszugehen.