Vorliegend waren sowohl das Mittel als auch der Zweck unerlaubt. Das Mittel, der Polizei derart nah aufzufahren, ist nicht erlaubt. Der Zweck, das vorherfahrende Fahrzeug zu zwingen die Fahrspur zu wechseln, ebenfalls nicht. Die Nötigung ist damit unrechtmässig. 8.6. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. - 17 -