Wer einem Polizeifahrzeug, das sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindet, während einer Distanz von ca. 2 Kilometern derart nah auffährt wie der Beschuldigte es getan hat, nimmt in Kauf, dass das Polizeifahrzeug von der Überholspur auf die Normalspur wechseln muss, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Damit liegt seitens des Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor. Der subjektive Tatbestand ist (ebenfalls) erfüllt.