Dass sich die Polizisten veranlasst sahen, eine dringliche Dienstfahrt zu unterbrechen, um der durch den Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung der Verkehrssicherheit entgegenzuwirken, gleicht in ihrer Intensität einer Androhung ernstlicher Nachteile. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung ohne weiteres erfüllt. 8.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3).