8.3. Der Beschuldigte ist dem sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindlichen Polizeifahrzeug während ca. 2 Kilometern mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt. Dabei war es dunkel, es regnete und es herrschte dichter Verkehr. Die Polizisten sahen sich gezwungen, von der Überholspur auf die Normalspur zu wechseln und die dringliche Dienstfahrt zu unterbrechen. Dass sich die Polizisten veranlasst sahen, eine dringliche Dienstfahrt zu unterbrechen, um der durch den Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung der Verkehrssicherheit entgegenzuwirken, gleicht in ihrer Intensität einer Androhung ernstlicher Nachteile.