Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Nötigung bilden mehrfache Schikanestopps im Strassenverkehr mit Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und Unfallfolge.