7.5. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem wegen seines nahen Auffahrens das Polizeifahrzeug vor ihm von der Überholspur auf die Normalspur habe wechseln müssen.