Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt in Kauf genommen, dass er einem sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindlichen Polizeifahrzeug im Dunkeln und bei hohem Verkehrsaufkommen auffahren könnte. Dass sich das Polizeifahrzeug auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, wusste der Beschuldigte, der das Blaulicht sah (act. 77 f.). Damit liegt seinerseits mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Der subjektive Tatbestand ist somit (ebenfalls) erfüllt.