7.3. Der Beschuldigte hat den notwendigen Abstand über eine Distanz von ca. 2 Kilometern unterschritten. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und einem Abstand von 10 Metern ergibt sich eine Zeit von 0.3 Sekunden (10m : [120 km/h : 3.6] = 0.3 s). Diese liegt deutlich unter der geforderten Zeit von 0.6 Sekunden. Damit hat der Beschuldigte den notwendigen Sicherheitsabstand klar unterschritten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. - 15 -