Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur – zumindest bei auf der Autobahn und ausserorts gefahrenen Geschwindigkeiten – jedoch die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen).