6.3. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018, um 18:30 Uhr, in Schafisheim auf der Autobahn A1 Richtung Bern über eine Distanz von ungefähr 2 Kilometern dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt ist. Nachdem sich der Abstand auch nach ungefähr 2 Kilometern Fahrt nicht vergrösserte, sah sich die Polizeipatrouille aus Sicherheitsgründen gezwungen, vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. 7. 7.1. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zunächst, er habe sich mit einer massiven Unterschreitung des Sicherheitsabstands der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht.