Zusammenfassend vermögen die Privatgutachten das Vertrauen in die Aussagen der Zeugin nicht zu erschüttern. Immerhin kann die Zeugin aus eigener Beobachtung wiedergeben, was sie gesehen hat. Die ins Recht gelegten Gutachten sind nicht geeignet, daran Zweifel zu wecken. 6.2.4. Zusammenfassend ist auf die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin abzustellen.