Sodann ändert der Hinweis, es sei nicht möglich, dass die Zeugin die Mittellinien nicht habe sehen können, nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens. So hat die Zeugin glaubhaft ausgeführt, es habe B den Sicherheitsabstand massiv unterschritten. Namentlich habe er einen Sicherheitsabstand von 5 bis 10 Meter gehabt. Sie sei zu ihrer Schätzung gelangt, weil sie ihn im Rückspiegel und am Heck gesehen habe; sie habe sich umdrehen können. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin, die den Mittelstreifen erst vor Vorinstanz erwähnte, darlegte, wie - 13 -