Ob dies im Tatzeitpunkt tatsächlich der Fall war, lässt sich nicht mehr erstellen. Zudem lassen sich technische Hilfsmittel manuell, oftmals auch durch die Bedienung des Gaspedals, ausschalten, weshalb die Tatsache, dass ein Auto mit einem Distanzhalter ausgerüstet ist, kein Garant dafür ist, dass dieser im massgebenden Zeitpunkt auch aktiviert war (siehe auch zutreffend die Vorinstanz in ihrer E. 2.2.9). Soweit der private Gutachter im Ergänzungsgutachten ausführt, die Zeugin habe im Abstand von 10.5 bis 13.5 Meter die Strasse nicht sehen können, ist festzuhalten, dass dies vielleicht in Bezug auf die Strasse der Fall war, nicht aber in Bezug auf ein Fahrzeug in der Höhe eines B.