6.2.3. Bei einer Würdigung des Hauptgutachtens kann festgestellt werden, dass die Variante, welche zum Ergebnis kam, dass zwischen den beiden Fahrzeugen immer ein Abstand von mindestens 30 Metern bestand, auf Annahmen gründet, welche der Beschuldigte selbst geliefert hatte (vgl. Hauptgutachten S. 14, Eingabe vom 13. September 2021). So beruht die vorgenommene Berechnung hauptsächlich auf der Aussage des Beschuldigten, wonach er den automatischen Abstandhalter eingestellt habe. Ob dies im Tatzeitpunkt tatsächlich der Fall war, lässt sich nicht mehr erstellen.