Darüber hinaus sei die Behauptung der Zeugin, sie habe die gestrichelten Linien nicht sehen können, angesichts der Tatsache, dass sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Geschehens auf der Überholspur befunden haben, nicht nachvollziehbar; die Grösse der Heckscheibe ermögliche einen Blickwinkel von 26 Grad nach hinten durch den mittleren Rückspiegel, wodurch die gestrichelten Linien auf der rechten Seite der Fahrzeuge tatsächlich hätten beobachtet werden können (Ergänzungsgutachten S. 1 ff., Eingabe vom 27. Mai 2022).