Deshalb habe der Beifahrer eines VW T6 Multivan, wie ihn die Polizei zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse benutzt habe, keine Möglichkeit, die Strasse in den 10.5 bis 13.5 Metern, die dem Fahrzeug am nächsten seien, durch den zentralen Rückspiegel zu sehen. Darüber hinaus sei die Behauptung der Zeugin, sie habe die gestrichelten Linien nicht sehen können, angesichts der Tatsache, dass sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Geschehens auf der Überholspur befunden haben, nicht nachvollziehbar;