obachten, wobei die Höhe dieses Spiegels und die Anordnung der Heckscheibe zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall wäre dieser Abstand noch grösser, wenn der von der Zeugin – die auf dem rechten Beifahrersitz sass – benutzte zusätzliche Rückspiegel unterhalb des ursprünglichen Rückspiegels angebracht wäre. Deshalb habe der Beifahrer eines VW T6 Multivan, wie ihn die Polizei zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse benutzt habe, keine Möglichkeit, die Strasse in den 10.5 bis 13.5 Metern, die dem Fahrzeug am nächsten seien, durch den zentralen Rückspiegel zu sehen.