6.2.2. Bei diesen Gutachten handelt es sich um Privatgutachten. Im Rahmen des Hauptgutachtens hat C. einerseits die Aussageversion der Polizei und andererseits die Aussageversion des Beschuldigten – so wie er schreibt – nach objektiven Kriterien untersucht. Das Parteigutachten kommt zum Schluss, dass die Variante der Polizei nicht objektivierbar, die des Beschuldigten demgegenüber objektivierbar sei. So führt der private Gutachter aus, die Version der Polizei, die von einem Anfangsabstand von 5 bis 10 Metern zwischen dem B und dem Polizeifahrzeug ausgehe, werde durch die kinematische Entwicklung der DashCam-Bilder technisch nicht bestätigt.