6.1.2. Die ins Recht gelegten Videoaufnahmen des Polizeiautos (act. 28) stützen zudem die Aussagen der Zeugin. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Polizeiauto, das sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, auf die Normalspur wechseln und das Martinshorn sowie das Blaulicht ausschalten sollte, um ein Fahrzeug überholen zu lassen, ausser es gebe dazu einen gewichtigen Anlass. Und ein anderer Anlass als das nahe Auffahren des Beschuldigten ergeht weder aus den Akten noch ist ein solcher geltend gemacht.