Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage war, die Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten zuverlässig zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.5; 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2 und 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.9.), ist es aufgrund der Einzigartigkeit des Vorfalls glaubhaft, dass sich die Zeugin auch anlässlich der - 11 -