6. 6.1. 6.1.1. Mit der Vorinstanz ist von einer hohen Glaubwürdigkeit der Zeugin auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.9.). Die Polizistin war zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehrere Jahre bei der Mobilen Einsatzpolizei tätig (act. 141). Sie hatte dabei ausschliesslich mit Verkehr zu tun (act. 144). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage war, die Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten zuverlässig zu bestimmen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.5; 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2 und 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4).