5. 5.1. Mit Eingabe vom 13. September 2021 liess der Beschuldigte ein Privatgutachten in deutscher Version (italienische Version bereits am 29. April 2020 eingereicht) von C. einreichen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Anfangsabstand zwischen dem B und dem Polizeifahrzeug mehr als 30 Meter betragen habe. Der Abstand sei mehr oder weniger konstant geblieben, bis das Polizeifahrzeug weiter abgebremst und die linke Fahrspur freigegeben habe (vgl. Privatgutachten S. 16; Beilage zur Eingabe vom 13. September 2021).