4.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 10. November 2021 verwies die Zeugin hinsichtlich des vom Beschuldigten eingehaltenen Abstands von 5 bis 10 Metern zunächst auf den Rapport. Sie führte dann aus, die Distanz von 5 bis 10 Metern habe sich aus ihrer Beobachtung ergeben. Sie habe sich umdrehen und nach hinten schauen können, und ihr Vorge- - 10 -