117, Frage 22). Auf Vorhalt der Tatsache, dass der Beschuldigte angab, er sei dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 30 bis 40 Meter gefolgt, führte die Zeugin aus, dass wenn der Abstand grösser gewesen wäre, sich ihr Vorgesetzter und Fahrer nicht dazu gezwungen gefühlt hätte den Fahrstreifen zu wechseln und das Fahrzeug überholen zu lassen (act. 117, Frage 23). Wenn sie nicht auf den Normalstreifen gewechselt hätten, hätte alles Mögliche passieren können. Falls sie ein Bremsmanöver hätten einleiten müssen, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Auffahrkollision gekommen (act. 117, Frage 28).