4.2.3. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 10. November 2021 wiederholte der Beschuldigte, er sei dem Polizeiauto ganz normal hinterhergefahren, mit angemessener Geschwindigkeit. Normalerweise habe er immer den Distanzhalter eingeschalten und auch damals sei er mit eingeschaltetem Distanzhalter gefahren (act. 147). Hinsichtlich des Vorwurfs des zu nahen Auffahrens hielt er fest, es sei unmöglich, eine solche Distanz über 2 Kilometer zu halten. Es sei ausserdem sehr viel Wasser auf der Windschutzscheibe gewesen, sodass es unmöglich gewesen wäre, in dieser Distanz hinterher zu fahren. Die Konditionen seien zum Fahren sehr anspruchsvoll gewesen (act. 148).