3.2. Privatgutachten kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung als einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, mit deren Inhalt eine Auseinandersetzung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.4.2).