2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte sich einerseits der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn schuldig gemacht habe, indem er sich dem Polizeifahrzeug auf der Überholspur auf ca. 5 bis 10 Meter angenähert habe. Es sei erstellt, dass sich die Unterschreitung des Sicherheitsabstands über eine Distanz von über 2 km erstreckt habe. Andererseits habe er sich der Nötigung schuldig gemacht, indem er durch nahes Auffahren -7-