1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Das Urteil ist damit in diesen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).