3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: