2. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung in Höhe von CHF 21'743.55 zu bezahlen (Beilage D). -6- 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Privatgutachtens und des Ergänzungsgutachten in Höhe von insgesamt CHF 3'145.05 (CHF 2'200 + CHF 945.05) zu bezahlen (Beilage E).