2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, zu 80 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 250.00, d.h. CHF 20'000.00, und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.