Aufgrund der geringen Unsicherheit beim Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten beim Messende und beim Messbeginn ist es angezeigt, für die Berechnung der Geschwindigkeit des Zielfahrzeugs einen Sicherheitsabzug von 50 m auf die Gesamtdistanz zu gewähren. Berechnung mit Distanzkürzung: m/sec. x 3.6 = km/h ergibt 1805/43.901 x 3.6 = 148.01 km/h Somit betrug die durch den Beschuldigten gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit mindestens 148 km/h, was einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h entspricht. -4- Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: