Nachdem sich der Abstand auch nach ungefähr 2 Kilometern Fahrt nicht vergrösserte, sah sich die Polizeipatrouille aus Sicherheitsgründen gezwungen vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. Der Beschuldigte setzte seine Fahrt in der Folge mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen unbeirrt fort. Bemerkungen: Die Ermittlung der Geschwindigkeit stützt sich auf die Weg-Zeit-Berech- nung ab, deren gesetzliche Grundlagen sich in der Verordnung des ASTRA vom 22.05.2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA), sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen vom 22.05.2008 finden.