Trotz der durch das Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 – 135 km/h folgte der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug auf einer Strecke von gut 2 Kilometern mit einem Abstand von lediglich 5 bis 10 Metern. Der notwendige Sicherheitsabstand wurde dadurch massiv unterschritten, wodurch der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöht abstrakte Gefahr bildete. -3-