- Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegenüber einem anderen Strassenbenützer einen unzureichenden Abstand eingehalten und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. - Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)